Rechnungen schreiben
Reverse-Charge-Rechnung: Muster, Pflichtangaben und der richtige Hinweis.
Bei Reverse Charge zahlt nicht du die Umsatzsteuer, sondern dein Kunde. Das passiert vor allem, wenn du für ein Unternehmen in einem anderen EU-Land arbeitest, und in einigen Fällen auch im Inland. Deine Rechnung sieht dann anders aus: ohne Umsatzsteuer, aber mit einem Pflichthinweis. Diese Seite zeigt, wann das gilt und wie die Rechnung aussieht.
Reverse Charge bei Kunden in anderen EU-Ländern
Der häufigste Fall für Selbstständige: Du erbringst eine Dienstleistung für ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, zum Beispiel Webdesign, Texte, Beratung oder Programmierung. Dann gilt die Leistung dort als ausgeführt, wo dein Kunde sein Unternehmen betreibt (§ 3a Absatz 2 UStG). In Deutschland fällt keine Umsatzsteuer an. Dein Kunde versteuert die Leistung in seinem Land selbst.
Das gilt nur, wenn dein Kunde ein Unternehmen ist. Den Nachweis liefert in der Praxis seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Prüfe sie vor der ersten Rechnung kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern. Arbeitest du für eine Privatperson in einem anderen EU-Land, gilt meist deutsche Umsatzsteuer wie im Inland. Ausnahmen gibt es zum Beispiel bei digitalen Leistungen, die du online verkaufst.
Kunden außerhalb der EU
Auch bei Unternehmen etwa in der Schweiz oder in Großbritannien liegt der Ort einer solchen Dienstleistung beim Kunden, in Deutschland fällt dann keine Umsatzsteuer an. Den EU-Hinweis und die Zusammenfassende Meldung brauchst du dort nicht. Welche Regeln im Land des Kunden gelten, klärst du im Zweifel mit deiner Steuerberatung.
Reverse Charge im Inland nach § 13b UStG
Auch zwischen zwei deutschen Unternehmen kann der Kunde die Umsatzsteuer schulden. § 13b Absatz 2 UStG zählt die Fälle abschließend auf. Für Selbstständige sind vor allem diese wichtig:
- Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen, zum Beispiel als Subunternehmer im Handwerk. Planungs- und Überwachungsleistungen gehören nicht dazu.
- Gebäudereinigung an Unternehmer, die selbst Gebäude reinigen.
- Lieferungen von Handys, Tablets, Spielekonsolen und bestimmten Chips an Unternehmer, wenn der Auftrag mindestens 5.000 Euro netto umfasst.
- Leistungen ausländischer Unternehmer an dich: Dann schuldest du als Kunde die Steuer, siehe unten.
Daneben gibt es Sonderfälle wie Schrott, Metalle, Gold, Strom und Gas an Wiederverkäufer, Grundstücke oder Telekommunikation an Wiederverkäufer. Bei Bauleistungen und Gebäudereinigung hilft eine Bescheinigung des Finanzamts deines Kunden, dass er solche Leistungen selbst erbringt. Lass sie dir im Zweifel zeigen.
Pflichtangaben auf der Reverse-Charge-Rechnung
Es gelten alle normalen Pflichtangaben, mit drei Änderungen:
- Keine Umsatzsteuer ausweisen. Du schreibst nur den Nettobetrag. Statt Steuersatz und Steuerbetrag steht der Hinweis auf der Rechnung.
- Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. So steht er wörtlich in § 14a UStG. Bei EU-Kunden kannst du zusätzlich die englische Fassung „Reverse charge“ ergänzen, damit dein Kunde ihn sofort versteht.
- Bei EU-Kunden beide USt-IdNrn.: deine eigene und die deines Kunden. Eine Steuernummer reicht hier nicht.
Dazu kommt bei Dienstleistungen für Unternehmen in anderen EU-Ländern eine Frist: Die Rechnung muss bis zum 15. Tag des Monats ausgestellt sein, der auf die Leistung folgt. Für Juni also bis zum 15. Juli. Wie du die Rechnung insgesamt aufbaust, zeigt die Anleitung Rechnung schreiben, die fortlaufende Nummer erklärt der Ratgeber Rechnungsnummer.
Im Rechnungsprogramm wählst du beim Kunden einmal „Reverse Charge“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Danach stehen Hinweis, USt-IdNrn. und 0 % Steuer auf jeder Rechnung an ihn. Prüfe im kostenlosen Test, in welchem Tarif dein Programm das kann.
Muster: Reverse-Charge-Rechnung an einen EU-Kunden
Eine Webdesignerin aus Münster gestaltet für eine Agentur in Wien eine Landingpage. So sieht die Rechnung aus. Die Nummern sind ausgedacht.
Jana Beispiel · Webdesign Musterstraße 12 · 48143 Münster · Deutschland USt-IdNr.: DE123456789 An: Agentur Donau GmbH · Mariahilfer Straße 1 · 1060 Wien · Österreich USt-IdNr. des Kunden: ATU12345678 Rechnung Nr. 2026-052 Rechnungsdatum: 05.11.2026 Leistungszeitraum: 01.10.2026 bis 31.10.2026 Pos. 1 Gestaltung Landingpage, Konzept und Umsetzung (Pauschale) 1.800,00 € Pos. 2 Abstimmung, 2 Stunden à 80,00 € 160,00 € Rechnungsbetrag netto 1.960,00 € Umsatzsteuer 0,00 € Zu zahlen 1.960,00 € Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse charge Zahlbar ohne Abzug bis 19.11.2026 auf IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00.
Reverse Charge und Kleinunternehmer
Du arbeitest für ein Unternehmen in einem anderen EU-Land: Der Ort der Leistung liegt beim Kunden, er versteuert sie dort. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur Umsätze in Deutschland. Als Kleinunternehmer musst du laut § 19 Absatz 1 UStG keine USt-IdNrn. auf die Rechnung schreiben und laut § 18a Absatz 4 UStG keine Zusammenfassende Meldung abgeben. Den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nimmst du trotzdem auf, damit dein Kunde weiß, dass er die Steuer schuldet. Wie deine normalen Rechnungen aussehen, zeigt der Ratgeber Kleinunternehmer-Rechnung.
Du kaufst bei einem Unternehmen aus dem Ausland ein: Hier wird es oft übersehen. Buchst du zum Beispiel Werbung oder Software bei einem Anbieter mit Sitz in Irland oder den Niederlanden, schuldest du als Unternehmer die deutsche Umsatzsteuer, auch als Kleinunternehmer. Dann musst du für diesen Zeitraum eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und die Steuer zahlen. Eine Vorsteuer kannst du als Kleinunternehmer nicht zurückholen. Wie viel das ist, rechnest du mit dem MwSt-Rechner aus.
Zusammenfassende Meldung und Voranmeldung
Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern meldest du dem Bundeszentralamt für Steuern in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG). Für Dienstleistungen reicht eine Meldung pro Quartal, sie muss bis zum 25. Tag nach Quartalsende elektronisch eingehen, zum Beispiel über Mein ELSTER. Darin stehen die USt-IdNr. jedes Kunden und die Summe der Beträge.
In deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung trägst du dieselben Umsätze als nicht steuerbare sonstige Leistungen in einer eigenen Zeile ein (Kennzahl 21 im Vordruck 2026). Inländische Fälle nach § 13b UStG, bei denen dein Kunde die Steuer schuldet, gehören in Kennzahl 60. Ein Rechnungsprogramm mit Buchhaltung ordnet die Beträge automatisch zu, wenn du die Rechnung als Reverse Charge anlegst.
Checkliste
Vor dem Abschicken prüfen
- Kunde ist ein Unternehmen, USt-IdNr. beim BZSt geprüft
- Keine Umsatzsteuer ausgewiesen, nur Nettobetrag
- Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
- Bei EU-Kunden: deine und seine USt-IdNr.
- Bei EU-Dienstleistungen: Rechnung bis zum 15. des Folgemonats
- Zusammenfassende Meldung bis 25. Tag nach Quartalsende
Typische Fehler
Das geht oft schief
- Auf der Rechnung steht trotzdem deutsche Umsatzsteuer. Die schuldest du dann dem Finanzamt (§ 14c UStG).
- Die USt-IdNr. des Kunden fehlt oder wurde nicht geprüft.
- Reverse Charge wird bei einer Privatperson im EU-Ausland angewendet.
- Die Zusammenfassende Meldung wird vergessen.
- Als Kleinunternehmer wird die deutsche Umsatzsteuer auf Werbung oder Software aus dem EU-Ausland nicht angemeldet.
- Der Hinweis lautet nur „steuerfrei“. Das ist ein anderer Fall und reicht nicht.
Mit Software erledigen
Weniger Handarbeit
Ein Rechnungsprogramm setzt bei Reverse Charge den Steuersatz auf 0 %, druckt den Pflichthinweis und beide USt-IdNrn. automatisch und ordnet den Umsatz in der Voranmeldung richtig zu. Laut Tarifübersichten (Stand 02.11.2026) sind Auslandsrechnungen bei sevdesk schon im Tarif Rechnung enthalten, bei Lexware Office erst im Tarif XL (32,90 € netto im Monat). Bei Papierkram und easybill prüfst du das im kostenlosen Test.
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Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Was bedeutet Reverse Charge?
Reverse Charge heißt Umkehr der Steuerschuld: Nicht du als Leistender zahlst die Umsatzsteuer ans Finanzamt, sondern dein Kunde. Auf deiner Rechnung steht deshalb keine Umsatzsteuer, sondern der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Welcher Satz muss auf die Reverse-Charge-Rechnung?
Der Wortlaut aus § 14a UStG: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bei Kunden in anderen EU-Ländern kannst du „Reverse charge“ ergänzen. Ein bloßes „steuerfrei“ reicht nicht.
Brauche ich für Reverse Charge eine USt-IdNr.?
Bei Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern ja, und zwar deine eigene und die deines Kunden. Ausnahme: Kleinunternehmer müssen die USt-IdNrn. laut § 19 UStG nicht angeben. Deine USt-IdNr. beantragst du beim Bundeszentralamt für Steuern.
Bis wann muss die Rechnung an einen EU-Kunden raus?
Bei Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Leistung folgt (§ 14a Absatz 1 UStG).
Gilt Reverse Charge auch für Kunden in der Schweiz?
Bei Dienstleistungen an Unternehmen in der Schweiz fällt in der Regel keine deutsche Umsatzsteuer an, weil der Ort der Leistung beim Kunden liegt. Die EU-Regeln zu Hinweis und Zusammenfassender Meldung gelten dort aber nicht. Welche Schweizer Regeln greifen, klärst du mit deiner Steuerberatung.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Zusammenfassende Meldung abgeben?
Nein. § 18a Absatz 4 UStG nimmt Unternehmer aus, die die Kleinunternehmerregelung anwenden.
Was passiert, wenn ich trotzdem Umsatzsteuer ausweise?
Dann schuldest du die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG dem Finanzamt, obwohl sie eigentlich nicht anfällt. Dein Kunde darf sie nicht als Vorsteuer abziehen. Berichtige die Rechnung so schnell wie möglich.
Hinweis: Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage in Deutschland, Stand 12.10.2026. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
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